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Rechtliche Bestimmungen

Entsorgungsbetriebe Wesseling - Entsorgung
Entsorgung
Stadtwerke Wesseling - Versorgung
Versorgung
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Entsorgungsbetriebe Wesseling - Entsorgung
Entsorgung
Rechtliche Bestimmungen2023-01-02T12:58:34+01:00

Rechtliche Bestimmungen

Die Stadt Wesseling betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraße und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, durch ihre Entsorgungsbetriebe nach Maßgabe der Gesetze und den Bestimmungen der städtischen Satzung über die Straßenreinigung und die hierauf zu erhebenden Gebühren, soweit die Reinigung nicht auf die Grundstückseigentümer übertragen wird. Die Reinigung erfolgt mindestens zweimal monatlich. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege einschließlich der jeweils zugehörigen Bankette. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten einschließlich ihrer Bankette; Gehwege sind selbständig und unselbständig geführte Gehwege sowie alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.

Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Gehwege mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert werden.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Fahrbahnen und Gehwege sind mindestens zweimal monatlich – im Wesentlichen im Zwei-Wochenrhythmus und möglichst zu den Wochenenden – zu säubern. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen. In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Aus der Anlage zur Straßenreinigungssatzung ergibt sich, welche Straße zur Reinigung auf die Stadt oder auf die Anlieger übertragen ist, das heißt, welche Straße Gebührenpflichtig durch die Stadt gereinigt wird.

Benutzungsgebühren

Die Entsorgungsbetriebe erheben für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren.

Entgeltmaßstab und Entgeltsatz (Einzelpreis)

Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).

Grenzt ein durch die Straße oder den selbständigen Gehweg erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. (sog. Hinterliegergrundstücke)

Zur Erläuterung: Hinterliegergrundstücke sind typischer Weise Grundstücke, bei denen eine „Gartenbebauung“ mit Grundstücksteilung durchgeführt wurde oder solche Grundstücke, die von der erschließenden Straße über Wohnwege verbunden sind, deren Länge zur Straße nicht länger als 180 m aufweisen.

Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die beiden längsten Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. Bei Grundstücken mit einem Gebäude, das nur Wohnraum enthält, werden zwei Drittel der Längen der Grundstücksseiten bei der Berechnung der Benutzungsgebühr berücksichtigt. Das gleiche gilt bei unbebauten Grundstücken, die

  1. nach einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan oder
  2. bei Nichtbestehen eines Bebauungsplanes aufgrund der an den Straßen überwiegend vorhandenen Bebauung

bebaubar sind mit einem Gebäude, das nur Wohnraum enthalten darf.

Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an Gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.

Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 2,50 bis 500,00 € geahndet werden.

Ansprechpartner
Straßenreinigung

Nicole Köpke-Strauß

Straßenreinigung

Tel.: 02236 / 9442-41

Fax: 02236 / 9442-78

nkoepke-strauss@wesseling.de

Ansprechpartner
in den Betriebszweigen Verbrauchsabrechnung, Abfall (Behälterbestellungen), Straßenreinigung, Abwasser

Nadine Toukam

Verbrauchsabrechnung

Straßenreinigung -u.a. Behälterwechsel

Tel.: 02236 / 9442-15

Fax: 02236 / 9442-78

sww.verbrauchsabrechnung@wesseling.de

Sachgebietsleitung

Anja Booch

Verbrauchsabrechnung -u.a. Behälterwechsel

Tel.: 02236 / 9442-13

Fax: 02236 / 9442-78

sww.verbrauchsabrechnung@wesseling.de

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