Umsatzsteuer-Rückerstattung
Jetzt gibt’s Geld zurück
Für Arbeiten an Trinkwasserhausanschlüssen wurde der Umsatzsteuersatz auf 7 Prozent gesenkt, und zwar rückwirkend für alle Aufträge seit August 2000, die zuvor mit 16 Prozent bzw. 19 Prozent besteuert wurden. Den Differenzbetrag erhalten Sie selbstverständlich zurück.
Hintergrundinformationen zur Umsatzsteuer-Rückerstattung
Das Bundesfinanzministerium hatte im Jahr 2000 verfügt, dass Arbeiten an Trinkwasserhausanschlüssen als eigenständige Leistungen zu betrachten sind und deshalb eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz vorzunehmen ist. Dagegen wurde erfolgreich geklagt.
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen die Vorgabe des Bundesfinanzministeriums revidiert. In Folge dessen gilt der ermäßigte Steuersatz sowohl für Neubauten als auch für Reparaturen und Veränderungen der Hausanschlüsse und kann für alle entsprechenden Arbeiten seit dem 11. August 2000 rückwirkend geltend gemacht werden.
Wer kann mit einer Rückerstattung rechnen?
Die Rückerstattung kann der jeweilige Vertragspartner geltend machen, der den Auftrag zur Herstellung des Hausanschlusses unterzeichnet und bezahlt hat.
Betroffen sind alle Hausanschluss-Rechnungen, die mit dem vollen Steuersatz von 16 Prozent bzw. 19 Prozent seit August 2000 erstellt wurden.
Die Rückerstattung betrifft alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Trinkwasser-Hausanschluss stehen.
Dazu gehören:
Neuanschlüsse
Veränderungen
Reparaturen
Auswechslungen
Eine Rückerstattung scheidet selbstverständlich dann aus, wenn der Empfänger der Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
So erhalten Sie Ihr Geld zurück
Wenn Sie Ihre Umsatzsteuer zurückerstattet bekommen wollen, können Sie ab sofort einen Antrag an die Stadtwerke Wesseling GmbH stellen.
Damit der Antrag alle für die Bearbeitung maßgeblichen Angaben umfasst und zeitaufwendige Rückfragen vermieden werden, erhalten Sie die Antragsformulare ab sofort bei den Stadtwerken Wesseling GmbH.

